Arbeits­vertrag für Mit­glieder in Deutsch­land

Alle Mitglieder unserer Genossenschaft sind Festangestellte, ergo hat jede*r auch einen Arbeitsvertrag. Da uns die Firma kollektiv gehört, sind wir somit Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen gleichzeitig. Wie cool ist das?

Bei Arbeitsverträgen gibt es viele Dinge, die sich halt so in der Praxis etabliert haben und nicht mehr groß hinterfragt werden; nicht so bei uns! Wir haben jedes Wort umgedreht, um einen Vertrag zu schreiben, der perfekt auf unsere Situation zugeschnitten ist. Individuell pro Person angepasst werden dann nur noch Gehalt, die Anzahl der Wochenstunden, Urlaub und Rollenbeschreibung.

Posted on Feb 09, 2023; updated on Feb 13, 2024

Please note: This Employment Contract is drafted in a German and an English language version. The German version is exclusively binding. The English version is for information purposes only and has no legal force whatsoever.

Beginn des Arbeitsverhältnisses und Probezeit

  1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am [DATUM] und ist unbefristet.
  2. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen.

Tätigkeit und Arbeitsort

  1. Du wirst als [ROLLE] eingestellt. Zu Deiner Rolle gehört insbesondere folgendes:
    1. [Hier werden deine Aufgaben aufgelistet …]
    2. Aktive Mitgestaltung der Genossenschaft, sowie Übernahme von internen Aufgaben und Rollen
  2. Du kannst Deinen Arbeitsort innerhalb [Berlins, Deutschlands] grundsätzlich frei wählen. Wir erlauben sogenanntes mobiles Arbeiten, also das Arbeiten an einem frei wählbaren Ort. Falls Du außerhalb von Deutschland unterwegs bist und arbeitest, benötigst Du unsere Zustimmung.

Bitte sprich uns rechtzeitig vorher darauf an.

Arbeitszeit

  1. Deine regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt [Wochenstunden, Standard 32] Stunden, verteilt auf [Wochen-Arbeitstage, Standard: 4] Wochenarbeitstage. Nach Absprache kann die Arbeitswoche auch anders aufgeteilt werden. Pausen sind nicht Teil der Arbeitszeit.
  2. Über die Anordnung von Kurzarbeit beschließt die Mitgliederversammlung der Genossenschaft. Erfolgt ein solcher Beschluss, so kann Kurzarbeit einseitig angeordnet werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und der Arbeitsausfall der Arbeitsverwaltung angezeigt ist (derzeit §§ 95 ff. SGB III). Eine Ankündigungsfrist von zwei Kalenderwochen wird dabei eingehalten. Du bist bei der Einführung von Kurzarbeit damit einverstanden, dass die Arbeitszeit vorübergehend entsprechend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung die Vergütung gem. Ziffer V.1. entsprechend reduziert wird.

Auslagen und Fortbildung

  1. Wir erstatten Dir Auslagen nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorgaben.
  2. Fortbildungen bis zu einer Summe von 1000 € pro Quartal oder jährlich 4000 € werden auf Anfrage genehmigt. Sollte Dir durch die Fortbildung ein geldwerter Vorteil entstehen, ziehen wir den entsprechenden Betrag nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens von deinem Gehalt ab.

Vergütung und Überstunden

  1. Du erhältst für Deine Tätigkeit jährlich zwölfmal ein monatliches Gehalt von [Bruttogehalt]. Wir überweisen Dir das Gehalt jeweils zum 25. des laufenden Monats bargeldlos.
  2. Sobald absehbar wird, dass Du Mehrarbeit für die interne und/oder Projektarbeit leisten wirst, erwarten wir, dass Du Dein Team oder den Vorstand zeitnah informierst. Wir finden dann gemeinsam eine Lösung, um Mehrarbeit zukünftig zu vermeiden. Solltest Du doch mal länger arbeiten, achten wir auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und bitten Dich, die längere Arbeitszeit zeitnah in Freizeit auszugleichen. Eine gesonderte Bezahlung für mehr gearbeitete Stunden findet nicht statt.

Krankheit

  1. Bist Du infolge von Krankheit arbeitsunfähig, so teile uns das bitte so schnell wie möglich mit. Du hast Anspruch auf die Fortzahlung Deiner Arbeitsvergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bitte reiche uns so schnell wie möglich eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer ein, damit wir planen können. Dauert die Krankheit länger als drei Tage, bist Du verpflichtet die Arbeitsunfähigkeit am Folgetag bei einem Arzt feststellen zu lassen. Ist eine elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt nicht möglich, bist Du verpflichtet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am Folgetag bei uns einzureichen.

Verschwiegenheit und Transparenz

  1. Um unser Geschäft vertrauensvoll führen zu können (insbesondere mit Partner*innen und Auftraggeber*innen), bist Du verpflichtet, alle vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von Village One und mit uns verbundener Unternehmen streng geheim zu halten. Technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die Dir im Zusammenhang mit Deinen Tätigkeiten bekannt werden, gelten im Zweifel als Geschäftsgeheimnisse. Zur Offenlegung derartiger Angelegenheiten brauchst Du in jedem Fall eine Weisung des Vorstandes.
  2. Diese Verpflichtung (Absatz 1) gilt auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages. Soweit Du dadurch in Deinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindert werden solltest, kannst Du von uns die Einschränkung der Geheimhaltungspflicht verlangen.
  3. Transparenz über die Arbeitsbedingungen ist uns wichtig und stehen unseres Erachtens nicht im Konflikt mit der Geheimhaltungspflicht: Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind unseres Erachtens nach z.B. Dein Gehalt, der Inhalt dieses Vertrages und generell das Miteinander in der Firma. Falls Du unsicher bist: Sprich mit uns!

Einräumung von Nutzungsrechten

In der Natur unserer Projektarbeit liegt, dass wir unseren Auftraggeber*innen für unsere Arbeiten immer ein Nutzungsrecht einräumen. Manchmal übertragen wir auch sämtliche Rechte an unseren Werken. Um das tun zu können, musst Du uns ebenfalls weitreichend Rechte für Deine Arbeit übertragen. Das ist im Urheberrecht (bspw. §§ 43 und 69b UrhG) bereits so vorgesehen. Die nachstehende Klausel ergänzt die gesetzlichen Regelungen wie folgt:

  1. Sämtliche Rechte an Arbeitsergebnissen, insbesondere Urheberrechte bzw. sonstige geistige Schutzrechte, die Du bei uns erstellst, werden hiermit, auch im Voraus, auf Village One übertragen, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Ferner räumst du Village One ein in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise unbeschränktes, ausschließliches, auf Dritte übertragbares sowie sublizenzierbares Nutzungsrecht für alle bekannten und derzeit noch unbekannten Nutzungsarten ein.
  2. Die Übertragung schließt auch Rechte ein, die vor Aufnahme der Tätigkeit für uns erworben wurden, insofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 zutreffen.
  3. Die Rechteübertragung ist auch für die Zeit nach Beendigung des Anstellungsvertrags, durch die vertraglich vereinbarte Vergütung zur Gänze abgegolten.

Urlaub

  1. Du hast kalenderjährlich Anspruch auf einen Mindesturlaub von [Urlaubstage, Standard: 24] Tagen, was bei einer [Wochen-Arbeitstage, Standard: 4-Tage]-Woche insgesamt sechs Wochen bezahltem Urlaub entspricht. Wir erwarten, dass Du diesen Urlaub im Kalenderjahr auch nimmst. Sollte dies nicht passieren, wird der restliche Urlaub ins nächste Jahr übernommen und sollte in den ersten drei Monaten genommen werden. Der Urlaub verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.
  2. Der Urlaubsanspruch richtet sich proportional zur Anwesenheit in vollen Monaten. Wenn Dein Arbeitsverhältnis beispielsweise am 01. September beginnt, hättest Du für das übrige Kalenderjahr von vier Monaten insgesamt acht Urlaubstage zur Verfügung. Diese wachsen nicht an, sondern stehen Dir vom ersten Arbeitstag an zu. Im Kündigungsfall gilt: Vor dem 30.6. stehen Dir zwei Tage pro vollem Arbeitsmonat zu und bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte die volle Anzahl.
  3. Für Zeiten der Elternzeit kürzt sich der Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Nebentätigkeit

Entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Das bedeutet nicht, dass diese verboten sind, sondern erstmal nur, dass wir darüber Bescheid wissen möchten.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  1. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist verlängert sich nach § 622 Abs. 2 BGB, in seiner jetzigen Fassung wie folgt:
    1. Wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    2. wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    3. wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    4. wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
    5. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus gesetzlichem Grund bleibt davon unberührt. Kündigungen erfolgen schriftlich an den Vorstand.
  2. Solche gesetzlichen oder vertraglichen Verlängerungen der Kündigungsfrist gelten für beide Seiten, also für Kündigungen durch Dich oder uns gleichermaßen.
  3. Wird das Arbeitsverhältnis durch uns gekündigt, kannst Du gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
  4. Dieser Arbeitsvertrag endet spätestens und ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in welchem Du erstmalig einen Anspruch auf Regelaltersrente hast.

Ausschlussfristen / Verfallklausel

  1. Sowohl Deine als auch unsere Ansprüche aus dem und/oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden, ansonsten verfallen sie. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
  2. Lehnt die jeweils andere Vertragspartei den Anspruch in Textform ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches in Textform, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der Ablehnung oder nach dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs.
  3. Die Ausschlussfristen gelten nicht für unverzichtbare Ansprüche, die kraft Gesetzes der Regelung durch Ausschlussfristen entzogen sind (z. B. AEntG, MiLoG, PflegeArbbV, BetrVG, TVG). Die Ausschlussfristen gelten auch nicht für Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen.
  4. Die Vorschriften des Verjährungsrechts (§§ 194 ff. BGB) finden keine entsprechende Anwendung.

Daten

  1. Du erklärst Dich mit der Speicherung Deiner personenbezogenen Daten, die für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 26 BDSG i.V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO notwendig sind, einverstanden.
  2. Du hast die Hinweise zur Datenverarbeitung erhalten und verpflichtest Dich auf die Wahrung des Datengeheimnisses sowie auf das Fernmeldegeheimnis.
  3. Falls sich Angaben zu Deiner Person ändern (z.B. Deine Adresse), dann wirst Du uns diese, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, unverzüglich mitteilen.

Sonstiges

  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke.


[UNTERSCHRIFT ZUKÜNFTIGES MITGLIED MIT ORT UND DATUM]

[UNTERSCHRIFT VORSTAND MIT ORT UND DATUM]

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